Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Für alle Angebote, Verkaufsabschlüsse, Lieferungen und Leistungen gelten unsere nachfolgenden Bedingungen. Anders lautende Bedingungen des Kunden (Bestellers/Käufers) verpflichten uns nicht, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen.

I. Angebot

Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Leistungsangaben, die unsere Preislisten, Prospekte und andere Drucksachen und die Internetpräsentation enthalten, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Das Eigentums- und Urheberrecht an allen zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen, wie z.B. Zeichnungen, Pläne, Kataloge, Kostenvoranschläge, Berechnungen und Muster behalten wir uns ausdrücklich vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung Dritten weder im Original noch in anderer Form zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen zurückzugeben.

II. Umfang der Lieferung

Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Änderungswünsche des Kunden nach Auftragsbestätigung können nur dann ohne Berechnung durchgeführt werden, wenn uns dadurch keine Mehrkosten entstehen.

III. Preise und Zahlungen
  1. Die angegebenen Preise gelten ab Auslieferungswerk oder Bereitstellung ab Sitz unseres Betriebes, ausschließlich Fracht, Verpackung und Versicherung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Form hinzu.
  2. Die Verpackung wird von uns zweckentsprechend festgelegt und gesondert billigst berechnet. Kosten werden nach Rücksendung frei unserem Werk bei unbeschädigtem Zustand mit 2/3 des berechneten Preises vergütet.
  3. Unsere Rechnungen sind mangels besonderer Vereinbarung spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum in voller Höhe ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht Vorauszahlungen oder Nachnahme vereinbart sind. Erfolgt die Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum, so wird ein Barzahlungsnachlass von 2% eingeräumt. Bei späterer Zahlung können Barzahlungsnachlässe nicht gewährt werden. Akzepte nehmen wir nur nach vorheriger Vereinbarung herein unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen. Zahlungen sind in gesetzlichen deutschen Zahlungsmitteln vorzunehmen. Bei Begleichung in ausländischen Zahlungsmitteln wird der Erlös in Euro gutgeschrieben.
  4. Gegen unsere Ansprüche kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel hierüber vorliegt. Bei Aufrechnung mit Gegenforderung dürfen Skontobeträge innerhalb der vereinbarten Frist nur vom noch zu bezahlenden Barbetrag abgezogen werden. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, soweit es sich um andere Ansprüche als aus dem vorliegenden Kaufvertrag handelt.
  5. Kommt der Kunde mit Zahlungen in Verzug, so können wir nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Bei Überschreitung der Zahlungsfälligkeit sind wir berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz.
  6. Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld – ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel – sofort zur Zahlung fällig, wenn
    1. der Kunde, der nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mit mindestens 2 Raten ganz oder teilweise in Verzug geraten ist und der Betrag, mit dessen Zahlung er im Verzug ist, 1/10 des Kaufpreises beträgt
    2. der Kunde, der als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mit 1 Rate 14 Tage in Rückstand kommt, er seine Zahlungen einstellt, oder über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt ist.
IV. Lieferung und Lieferfrist
  1. Die Lieferfrist beginnt ab Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn innerhalb der Frist der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder seine Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
  3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb unseres Einflusses liegen, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei Unterlieferanten eintreten oder während des Verzuges entstehen.
  4. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.
  5. Der Versand erfolgt – gleichgültig ob die Lieferung frei oder unfrei erfolgt, der Versand von unseren Lieferanten oder von uns vorgenommen wird – nur für Rechnung des Kunden und auf dessen Gefahr auf dem nach unserem Ermessen besten Wege, sofern der Kunde nicht besondere Versandwünsche geäußert hat.
  6. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so sind wir entweder berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist andersweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden auf eine angemessene verlängerte Lieferfrist zu verweisen, oder beginnend 10 Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden vollen Lagermonat zu berechnen. Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und abzurechnen.
V. Gefahrübergang und Abnahme
  1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, wie z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben.
  2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr von dem Tage auf den Kunden über, an welchem die Mitteilung der Versandbereitschaft erteilt wurde.
  3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII. entgegenzunehmen.
  4. Bleibt der Kunde mit der Abnahme länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige in Verzug, so sind wir, nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen, berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert, oder offenkundig auch innerhalb dieser Frist zur Zahlung des Kaufpreises oder vereinbarter Raten nicht imstande ist.
  5. Bei Sonderanfertigungen ist der Kunde in jedem Fall zur Abnahme verpflichtet.
VI Eigentumsvorbehalt

Unser Eigentumsvorbehalt besteht an gelieferten Waren bis zur restlosen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung. Wird die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware mit anderen Waren verbunden, so tritt der Kunde alle Rechte an dem zusammengesetzten Gegenstand an uns ab und übernimmt die ordnungsgemäße Verwahrpflicht. Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr wieder veräußern mit der Maßgabe, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf sofort und unmittelbar an uns übergeht. Unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf der Kunde unter keinen Umständen sicherungsübereignen oder verpfänden. Bei Pfändung muss er auf unseren Eigentumsvobehalt verweisen und uns unverzüglich von einer eventl. Pfändung unter listenmäßiger Aufführung der Gegenstände unterrichten. Bei Zahlungsverzug und Zahlungsschwierigkeiten des Kunden sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zurückzufordern. Der Kunde hat unsere Ware gesondert zu lagern und als unser Eigentum zu kennzeichnen, uns ein genaues Warenverzeichnis zu übersenden und sich jeder Verfügung über unsere Waren zu enthalten. Wird sichergestellte Ware mit unserer Zustimmung von Kunden weiterveräußert, so hat dieser zu veranlassen, daß der Erlös von seinem Kunden direkt an uns überwiesen wird.

VII Gewährleistung und Haftung

Für Mängel jeglicher Lieferungen, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluss weitergehender Ansprüche, auch Schadensersatzansprüche einschließlich Folgeschäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – soweit gesetzlich zulässig wie folgt:

  1. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Gewährleistung und Haftung auf die Abtretung der Gewährleistungs- und Haftungsansprüche, die uns gegenüber dem Lieferer des Fremderzeugnisses zusteht.
  2. Für Mängel an selbsterstellten Liefergegenständen gilt: wir bessern bzw. wechseln oder tauschen nach unserer Wahl alle diejenigen Teile oder Waren unentgeltlich aus, die sich innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als unbrauchbar oder in ihrer Beschaffenheit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Ist der Mangel so nach unserer Meinung nicht zu beheben, so kann der Kunde nur Rücknahme verlangen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Der Kunde muss die Mängelrüge unverzüglich schriftlich erheben. Unsere Gewährleistung und/oder Haftung entfällt ganz, wenn der Kunde Änderungen vorgenommen hat, oder hat vornehmen lassen.
  3. Es wird keine Gewähr und/oder Haftung übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten und ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
  4. Die Lieferung gebrauchter Maschinen oder Maschinenteile erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
  5. Bei unberechtigten Mängelrügen, die umfangreiche Nachprüfungen verursachen, können die uns für die Prüfung anfallenden Kosten dem Kunden in Rechnung gestellt werden.
VIII Versuche und Muster – zur-Probe-Werkzeuge

Versuche besonderer Art mit unseren Materialien gehen auf Kosten und Risiko des Kunden. Unter der Bedingung der Übernahme bei Gutbefund können Werkzeuge als Muster zur Probe zunächst kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung und/oder unfachmännischen Einsatz entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.

IX Erfüllungsort und Gerichtsstand
  1. Für die Vertragsbeziehung gilt ausschließlich die Anwendung des an unserem Betriebssitz gültigen deutschen Rechts.
  2. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz unseres Betriebes.
  3. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist ausschließlicher Gerichtsstand das Amtsgericht Bad Oeynhausen bzw. das Landgericht Bielefeld.
  4. Die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.